Lot­toland Deutsch­land: Was wusste die GGL vor der Lizen­zierung?

Lottoland Germany: What did the GGL know before Licensing?

Die Posi­tion, die Lot­toland heute in Deutsch­land ein­nimmt, hat etwas ziem­lich Außergewöhn­liches an sich. Ein Geschäfts­bere­ich von Lot­toland ist lizen­ziert, steht auf der offiziellen deutschen Whitelist und darf legal staatliche Lot­te­rien ver­mit­teln. Ein anderer Geschäfts­bere­ich von Lot­toland wird von eben dieser Reg­ulierungs­be­hörde für deutsche Kun­den nach wie vor als ille­gal eingestuft. Wer der Mei­n­ung ist, dass dies einer näheren Erläuterung bedarf, gibt sich keiner Ver­schwörungs­the­o­rie hin. Er betra­chtet vielmehr eine jahre­lange Reg­ulierungs­geschichte und fragt sich, wie Deutsch­land von der einen Posi­tion zur anderen gelangt ist.

Die Unter­schei­dung zwis­chen den Unternehmen ist wichtig und sollte nicht ver­wis­cht wer­den. Die Lot­toland Deutsch­land GmbH ist eine eigen­ständige juris­tis­che Per­son und hat die Genehmi­gung erhal­ten, als gewerblicher Lot­teriev­er­mit­tler tätig zu sein, während der inter­na­tionale Betrieb hin­ter lottoland.com nicht unter diese deutsche Genehmi­gung fällt. Noch im April 2026 warnte die GGL die Ver­braucher, dass das inter­na­tionale Lot­toland-Ange­bot nicht auf der Whitelist stehe und dass dessen Sekundär­lot­te­rien in Deutsch­land ille­gal seien. Das Prob­lem entsteht, wenn die rechtliche Tren­nung so behan­delt wird, als würde sie automa­tisch alle Fra­gen zur geschäftlichen Beziehung zwis­chen den bei­den Unternehmen beant­worten.

Diese Fra­gen sind nach der von der Jour­nal­istin und Hack­erin Lilith Wittmann veröf­fentlichten Recherche erhe­blich schwieriger gewor­den. Sie beschreibt interne Doku­mente, aus denen her­vorgeht, dass bere­its 2020 ein Ein­stieg in den reg­ulierten deutschen Markt geplant war, ein­schließlich einer deutschen Gesellschaft, einer möglichen Kun­denüber­tra­gung und eines späteren Eigen­tümer­wech­sels. Ihre Berichter­stat­tung wirft zudem schw­er­wiegende Vor­würfe hin­sichtlich deutscher Lot­ter­i­es­teuern und der vom inter­na­tionalen Betrieb genutzten Zahlungsstruk­turen auf. Lot­toland bestre­itet wesentliche Teile dieser Vor­würfe, sodass sie nicht als gesicherte steuer­rechtliche Erken­nt­nisse dargestellt wer­den soll­ten; den­noch ver­di­enen die Doku­mente rund um die Umstruk­turierung weitaus mehr Aufmerk­samkeit, als ihnen bisher zuteil­wurde.

Deutsch­land hatte jahre­lang gegen Lot­toland gekämpft

Lot­toland war kaum ein unbekan­nter Name, als Lot­toland Deutsch­land schließlich seine deutsche Genehmi­gung erhielt. Das inter­na­tionale Unternehmen hatte sich einen beträchtlichen deutschen Kun­den­stamm im Bere­ich der Sekundär­lot­te­rien aufge­baut, bei denen Kun­den auf das Ergeb­nis offizieller Lot­terieziehun­gen wet­ten, anstatt den offiziellen Lot­toschein selbst zu kaufen. Die deutschen Behör­den haben dieses Mod­ell kon­se­quent ange­fochten, und die GGL set­zte später mehrere der ihr zur Ver­fü­gung ste­hen­den Durch­set­zungsin­stru­mente gegen nicht genehmigte Ange­bote von Lot­toland ein.

Malta Media hat bere­its zuvor unter­sucht, wie die GGL ille­gales Glücksspiel in Deutsch­land bekämpft und welche zunehmend wichtige Rolle Zahlungssys­teme bei der Durch­set­zung der Glücksspielvorschriften spie­len. Lot­toland ist ein beson­ders anschauliches Beispiel, da die bloße Sper­rung einer Domain einen inter­na­tionalen Glücksspielan­bi­eter nicht zwangsläu­fig vom Markt ver­drängt. Das Unternehmen benötigt weit­er­hin Kun­den, Ein- und Auszahlun­gen, Wer­bung, Tech­nolo­gie sowie Zahlungs­di­en­stleis­ter, was bedeutet, dass die Durch­set­zungs­maß­nah­men let­z­tendlich über die Home­page hin­aus­ge­hen müssen.

Deutsch­lands Kon­flikt mit dem inter­na­tionalen Lot­toland-Unternehmen erre­ichte auch die Gerichte und die bre­it­ere europäis­che Rechts­de­batte. Malta Media hat den gren­züber­schre­i­t­en­den Rechtsstreit um Ver­luste deutscher Spieler und Lot­toland sowie das spätere Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs zu Deutsch­lands Beschränkun­gen für nicht lizen­ziertes Glücksspiel ver­folgt. Unab­hängig davon, wie man zu den zugrunde liegen­den euro­parechtlichen Argu­menten steht, besteht kaum ein Zweifel daran, dass die deutschen Behör­den Lot­toland und dessen Recht­slage schon lange vor März 2024 sehr gut kan­nten.

Diese Vorgeschichte macht die let­z­tendliche Lizen­zentschei­dung inter­es­san­ter als einen gewöhn­lichen Antrag eines neuen Lot­teriev­er­mit­tlers. Die GGL bew­ertete ein Unternehmen, das eine der bekan­ntesten Marken genau jenes Mark­tes trug, den sie seit Jahren zu reg­ulieren ver­sucht hatte. Sie hatte allen Grund, die Struk­tur sorgfältig zu prüfen, ins­beson­dere wenn wertvolle Kun­den, Marken­rechte oder ver­tragliche Rechte aus dem früheren Geschäft let­z­tendlich in das lizen­zierte deutsche Unternehmen ein­fließen kön­nten.

Der Plan von 2020 verän­dert das Bild erhe­blich

Wittmanns Unter­suchung beschreibt eine Präsen­ta­tion, die den deutschen Behör­den im Jahr 2020 vorgelegt wurde, nach­dem Lot­toland es trotz früherer poli­tis­cher und rechtlicher Bemühun­gen nicht geschafft hatte, die rechtliche Anerken­nung für Sekundär­lot­te­rien zu erlan­gen. Ihrem Bericht zufolge sah der Vorschlag die Grün­dung einer deutschen Gesellschaft vor, die unab­hängig vom inter­na­tionalen Konz­ern sein und gle­ichzeitig die für einen legalen Betrieb erforder­lichen Genehmi­gun­gen erhal­ten sollte. Sobald diese Lizenz erteilt wor­den wäre, hätte die länger­fristige Struk­tur Berichten zufolge eine Umwand­lung unter Ein­beziehung von Kun­den und einer wirtschaftlichen Beteili­gung an der deutschen Gesellschaft ermöglicht.

Die gemeldete Kun­den­vere­in­barung lässt sich nur schwer als neben­säch­liches Detail abtun. Wittmann zufolge sah der Vorschlag vor, Anteile an dem deutschen Unternehmen gegen Kun­den­daten aus dem inter­na­tionalen Geschäfts­bere­ich zu tauschen. Ob genau diese Vere­in­barung die vier Jahre zwis­chen der Präsen­ta­tion und der let­z­tendlichen Lizen­z­erteilung über­standen hat, lässt sich anhand des derzeit ver­füg­baren Mate­ri­als nicht fest­stellen, und es wäre falsch anzunehmen, dass ein alter Geschäft­s­plan unverän­dert umge­setzt wurde. Was sich jedoch daraus ergibt (sofern die Doku­mente echt sind und kor­rekt beschrieben wur­den), ist, dass bere­its Jahre vor der Erteilung der Lizenz ein Trans­fer von wirtschaftlichem Wert zwis­chen der alten und der neuen Struk­tur ins Auge gefasst wor­den war.

An einer solchen Umwand­lung ist an sich nichts Unzuläs­siges. Deutsch­land möchte, dass Anbi­eter vom ille­galen Glücksspiel auf beauf­sichtigte Pro­dukte umsteigen, und würde man jedem his­torisch prob­lema­tis­chen Unternehmen den Zugang zum reg­ulierten Markt ver­wehren, würde dies eine erfol­gre­iche Kanal­isierung erhe­blich erschw­eren. Ein Unternehmen kann seine Struk­tur ändern, ein ille­gales Pro­dukt aufgeben und ein Geschäft auf­bauen, das dem deutschen Recht entspricht.

Die wichtige Frage ist, was mit dem vor diesem Über­gang ange­sam­melten Wert geschieht. Wenn Mil­lio­nen von Kun­den, jahre­lang aufge­baute Marken­bekan­ntheit oder andere wirtschaftlich wertvolle Ver­mö­genswerte in das lizen­zierte Unternehmen über­tra­gen wer­den kön­nen, sollte die Auf­sichts­be­hörde genau wis­sen, woher diese Ver­mö­genswerte stam­men und was im Gegen­zug dafür geleis­tet wurde. Betreiber, die ihr deutsches Geschäft im Rah­men des reg­ulierten Sys­tems aufge­baut haben, mussten von Anfang an Kun­den gewin­nen und dabei deutsche Wer­bebeschränkun­gen, tech­nis­che Kon­trollen und Lizen­zkosten in Kauf nehmen. Eine Umwand­lung von einem nicht zuge­lasse­nen in ein lizen­ziertes Unternehmen sollte keinen kostengün­stigeren Weg zu genau der­sel­ben wirtschaftlichen Posi­tion schaf­fen.

Was hat die GGL tat­säch­lich geprüft?

Die Kon­tro­verse um die Lizen­zver­gabe war bere­its im April 2024 öffentlich gewor­den. Auf die Frage nach der Beziehung zwis­chen der Lot­toland Deutsch­land GmbH und der Lot­toland Hold­ings Ltd. erk­lärte die GGL, ihre Prü­fung habe keine „gerichts­festen Nach­weise“ ergeben, die eine unrecht­mäßige wirtschaftliche Verbindung zwis­chen den Unternehmen belegten. Die Behörde fügte hinzu, dass eine mögliche Verbindung im Rah­men der laufenden Auf­sicht weit­er­hin geprüft werde.

Ich finde diese For­mulierung bemerkenswert, da sie eine engere Frage beant­wortet als die, die sich aus der Genehmi­gungs­geschichte ergibt. Das Fehlen von Beweisen, die einer gerichtlichen Anfech­tung stand­hal­ten kön­nten, mag erk­lären, warum die GGL der Ansicht war, dass ihr eine aus­re­ichende Rechts­grund­lage fehlte, um die Genehmi­gung auf­grund einer unrecht­mäßi­gen Kon­trolle zu ver­weigern. Sie gibt jedoch keinen Auf­schluss darüber, welche wirtschaftlichen Verbindun­gen fest­gestellt wur­den, welche Verträge geprüft wur­den oder wie die Auf­sichts­be­hörde die seit 2020 geplante umfassendere Umstruk­turierung bew­ertet hat.

Eine Genehmi­gungs­be­hörde hat Zugang zu wesentlich mehr Infor­ma­tio­nen als ein gewöhn­licher Kunde, der das Han­del­sreg­is­ter ein­se­hen kann. Sie kann die Eigen­tumsver­hält­nisse, die Finanzierung, Vere­in­barun­gen, Führungs­beziehun­gen und die oper­a­tive Struk­tur hin­ter einem Antrag­steller prüfen. Wenn ein neues Unternehmen mit einer Marke ver­bun­den ist, die bere­its seit Jahren deutsche Kun­den außer­halb des legalen Mark­tes bedi­ent, gibt es allen Grund, über den Anteil der zu einem bes­timmten Zeit­punkt for­mal einge­tra­ge­nen Anteile hin­auszuschauen.

Die GGL kön­nte genau das getan haben. Lot­toland Deutsch­land hat erk­lärt, dass das Genehmi­gungsver­fahren inten­siv und lang­wierig war, was mit einem kom­plizierten Antrag dur­chaus vere­in­bar wäre. Eine detail­lierte Erläuterung dessen, was geprüft wurde, würde der Auf­sichts­be­hörde daher eher helfen als schaden, ins­beson­dere jetzt, da mehr Mate­r­ial über die frühere Umstruk­turierung an die Öffentlichkeit gelangt ist.

Die gemeldete Ein-Euro-Option ver­di­ent eine Antwort

Die Eigen­tumsver­hält­nisse wer­den durch die in Wittmanns Unter­suchung beschriebene Optionsvere­in­barung noch inter­es­san­ter. Mag­nus von Zitze­witz, Geschäfts­führer von Lot­toland Deutsch­land, soll bestätigt haben, dass seit der Grün­dung des deutschen Unternehmens eine Optionsvere­in­barung mit der inter­na­tionalen Lot­toland-Gruppe bestand und dass die deutschen Behör­den darüber informiert waren. Wittmann beschreibt dies als eine Call-Option, die es der inter­na­tionalen Gruppe ermöglichen kön­nte, das deutsche Unternehmen für einen Euro zu erwer­ben.

Nie­mand sollte eine Option mit dem derzeit­i­gen Eigen­tumsver­hält­nis gle­ich­set­zen. Das Recht, ein Unternehmen zu einem späteren Zeit­punkt zu erwer­ben, ist rechtlich nicht das­selbe wie die derzeit­ige Kon­trolle darüber, und die vor­liegen­den Infor­ma­tio­nen recht­fer­ti­gen es nicht, die inter­na­tionale Lot­toland-Gruppe als derzeit­i­gen Eigen­tümer von Lot­toland Deutsch­land zu beze­ich­nen, nur weil eine solche Vere­in­barung ange­blich besteht. Die Vere­in­barung gewinnt jedoch erhe­blich an Bedeu­tung, wenn sich die gesamte reg­u­la­torische Diskus­sion darum dreht, wie unab­hängig das deutsche Unternehmen tat­säch­lich ist.

Laut Wittmann enthält die deutsche Genehmi­gung zudem eine Klausel, wonach die Lizenz ent­zo­gen wer­den kön­nte, sollte die inter­na­tionale Gruppe Lot­toland Deutsch­land inner­halb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss der Umwand­lung erwer­ben. Sollte diese Darstel­lung zutr­e­f­fen, war die Möglichkeit einer späteren Über­nahme wichtig genug, um direkt in den reg­u­la­torischen Aufla­gen geregelt zu wer­den. Daher ist es nahe­liegend zu fra­gen, wie die GGL die langfristi­gen Absichten hin­ter dieser Struk­tur ein­schätzte und warum ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet wurde.

Ich würde auch gerne wis­sen, was nach diesen fünf Jahren geschieht. Eine Bedin­gung, die eine Über­nahme auf­schiebt, unter­schei­det sich erhe­blich von einer Bedin­gung, die eine solche dauer­haft ver­hin­dert, und dieser Unter­schied wird wichtig, wenn der Plan von 2020 stets eine spätere Zusam­men­führung der Unternehmen vor­sah. Die Auf­sichts­be­hörde sollte dar­legen kön­nen, welche neuen Zuver­läs­sigkeits- und Eigen­tum­sprü­fun­gen gel­ten wür­den, falls eine solche Transak­tion später vorgeschla­gen wird.

Die Kun­den sind möglicher­weise der wertvoll­ste Aspekt der Geschichte

Unternehmensstruk­turen kön­nen von dem Ver­mö­genswert ablenken, der tat­säch­lich am wichtig­sten sein kön­nte. Lot­toland hat in den Jahren, in denen sein inter­na­tionales Geschäft mit Sekundär­lot­te­rien von den deutschen Behör­den ange­fochten wurde, einen bedeu­ten­den deutschen Kun­den­stamm aufge­baut. Diese Kun­den stellen einen wirtschaftlichen Wert dar, unab­hängig davon, welcher Fir­men­name let­z­tendlich oben auf der Web­site erscheint.

Die Kun­de­nakquise ist im reg­ulierten Glücksspiel­bere­ich kost­spielig. Deutsch­land schränkt die Wer­bung ein, unter­wirft legale Anbi­eter stren­gen Kon­trollen und verpflichtet sie, inner­halb eines Sys­tems zu arbeiten, das speziell darauf aus­gelegt ist, die Spielin­ten­sität zu begren­zen und die Spieler zu schützen. Ein Unternehmen, das mit Zugang zu einer über Jahre hin­weg aufge­bauten, aus­gereiften Daten­bank in diesen Markt ein­tritt, startet aus einer ganz anderen wirtschaftlichen Aus­gangspo­si­tion als jemand, der einen Kun­den­stamm von Grund auf neu auf­bauen muss.

Aus diesem Grund ver­di­ent die im Plan für 2020 erwäh­nte Kun­denüber­tra­gung mehr als nur eine beiläu­fige Erwäh­nung. Die GGL sollte dar­legen kön­nen, ob beste­hende Kun­den­in­for­ma­tio­nen, Mar­ket­ing­berech­ti­gun­gen oder andere kun­den­be­zo­gene Ver­mö­genswerte an Lot­toland Deutsch­land über­tra­gen wur­den, ob eine kün­ftige Über­tra­gung weit­er­hin möglich ist und welche Gegen­leis­tung im Falle einer Über­tra­gung gezahlt würde. Das Daten­schutzrecht ist selb­stver­ständlich Teil dieser Diskus­sion, doch die reg­u­la­torische Frage reicht darüber hin­aus, da Herkunft und Wert dieser Kun­den direkt mit der Unternehmensgeschichte ver­bun­den sind.

Wenn keine Über­tra­gung stattge­fun­den hat und der Plan für 2020 aufgegeben wurde, würde eine entsprechende Erk­lärung eine der größten Fra­gen aus­räu­men, die über der Umstruk­turierung schweben. Wenn eine Über­tra­gung unter von der Auf­sichts­be­hörde akzep­tierten Bedin­gun­gen stattge­fun­den hat, würde die Erläuterung dieser Bedin­gun­gen es dem Markt ermöglichen, zu beurteilen, ob der Prozess fair war. Schweigen führt dazu, dass alle ver­suchen, einen kom­plizierten geschäftlichen Über­gang anhand von Frag­menten aus Unternehmen­su­n­ter­la­gen und inves­tiga­tivem Jour­nal­is­mus zu rekon­stru­ieren.

Die Steuer­vor­würfe sor­gen für zusät­zliche Unan­nehm­lichkeiten

Wittmanns finanzielle Vor­würfe betr­e­f­fen die „Euro­pean Lotto and Bet­ting Lim­ited“, ein mal­te­sis­ches Unternehmen, das ihrer Aus­sage nach seit 2019 einen wesentlichen Teil des rel­e­van­ten deutschen und öster­re­ichis­chen Geschäfts abwick­elt. Ihrer Analyse zufolge wur­den in diesen Jahren möglicher­weise große Sum­men an deutscher Lot­ter­i­es­teuer sowie Gelder, die für soziale Zwecke bes­timmt waren, nicht abge­führt. Die Berech­nun­gen beziehen sich auf sehr hohe Beträge, doch Lot­toland weist diese Inter­pre­ta­tion zurück und erk­lärt, dass die geset­zlich vorgeschriebe­nen deutschen Steuern gezahlt wor­den seien.

Dieser Streit sollte von den zuständi­gen Steuer­be­hör­den auf der Grund­lage der voll­ständi­gen Unter­la­gen entsch­ieden wer­den. Es wäre unver­ant­wortlich von Malta Media, die Berech­nun­gen einer Jour­nal­istin in einen endgülti­gen Steuerbescheid umzuwan­deln, wenn das Unternehmen sowohl das zugrunde liegende Mate­r­ial als auch die daraus gezo­ge­nen Schlussfol­gerun­gen ange­fochten hat. Die Unter­suchung wirft den­noch eine berechtigte Frage hin­sichtlich der Lizen­zierung auf, da finanzielle Zuver­läs­sigkeit nicht völ­lig los­gelöst von der all­ge­meinen geschäftlichen Ver­gan­gen­heit eines Unternehmens betra­chtet wer­den kann.

Hätte die GGL gewusst, dass das lizen­zierte deutsche Unternehmen Teil einer länger­fristi­gen Umstruk­turierung im Zusam­men­hang mit dem inter­na­tionalen Lot­toland-Geschäft war, hätte sie erken­nen müssen, welche his­torischen finanziellen Prob­leme für diesen Über­gang rel­e­vant wer­den kön­nten. Das bedeutet nicht, dass Lot­toland Deutsch­land automa­tisch die Steuerverbindlichkeiten eines anderen Unternehmens übern­immt. Es bedeutet vielmehr, dass die Auf­sichts­be­hörde wis­sen sollte, ob wirtschaftlich wertvolle Ver­mö­genswerte in den reg­ulierten Geschäfts­be­trieb überge­hen kön­nen, während umstrit­tene Verbindlichkeiten an anderer Stelle verbleiben.

Diese Unter­schei­dung ist für jeden Betreiber wichtig, der einen Ein­stieg in den deutschen Markt in Betra­cht zieht. Die Kanal­isierung funk­tion­iert am besten, wenn Unternehmen ein real­is­tis­cher Weg in die Legal­ität aufgezeigt wird; dieser Weg muss jedoch trans­par­ent genug sein, um sicherzustellen, dass der Ein­tritt in den reg­ulierten Markt nicht gle­ichzeitig eine bequeme Tren­nung zwis­chen his­torischen Verbindlichkeiten und zukün­fti­gen Gewin­nen ermöglicht.

Zahlungssper­ren zeigen, warum das alte Geschäft nicht ignori­ert wer­den kann

In den eige­nen Durch­set­zung­sun­ter­la­gen der GGL wer­den Zahlungssper­ren als eines ihrer wichtig­sten Mit­tel gegen ille­gales Glücksspiel beschrieben. Die Behörde gibt an, allein im Jahr 2024 165 ille­gale Glücksspiel-Web­sites iden­ti­fiziert zu haben, auf denen Zahlun­gen über gängige Zahlungsan­bi­eter auf­grund von Zahlungssper­rmaß­nah­men nicht mehr möglich waren. Lot­toland war bere­its eines der promi­nen­ten Ziele dieser Art von Durch­set­zungs­maß­nah­men gewe­sen.

Wittmanns Unter­suchung beschreibt ein kom­plex­eres Zahlung­sum­feld rund um den inter­na­tionalen Betrieb, ein­schließlich einer Reihe von in Zypern reg­istri­erten Unternehmen und einer Test­lastschrift, die Berichten zufolge von ADZWORK DIGITAL LTD einge­zo­gen wurde. Ihrer Inter­pre­ta­tion zufolge kön­nten sich ändernde Zahlungsstruk­turen die deutsche Durch­set­zung erschw­ert haben. Diese Vor­würfe wur­den von einem Gericht nicht bestätigt; daher soll ihre Erwäh­nung nicht bedeuten, dass ein bes­timmtes Unternehmen eine Maß­nahme der GGL absichtlich umgan­gen hat.

Sie zeigen jedoch, wie kom­plex das geschäftliche Umfeld rund um ein inter­na­tionales Glücksspielun­ternehmen wer­den kann. Domains, Zahlungs­di­en­stleis­ter und ver­tragliche Vere­in­barun­gen kön­nen sich wesentlich schneller ändern als herkömm­liche Ver­wal­tungsver­fahren, weshalb Malta Media bere­its zuvor die Gren­zen der Domain-Sper­rung nach gerichtlichen Anfech­tun­gen unter­sucht hat. Angesichts dieser Vorgeschichte ist es umso wichtiger, dass die Auf­sichts­be­hörde das Geschäftsmod­ell hin­ter dem deutschen Antrag­steller ver­standen hat, anstatt die neue GmbH isoliert zu betra­chten.

Die GGL erk­lärt, ihre Auf­gabe bestehe darin, gle­iche und ein­heitliche Bedin­gun­gen für Glücksspielan­bi­eter zu schaf­fen und gle­ichzeitig die Spieler zu schützen sowie ille­gale Ange­bote zu bekämpfen. Diese Ziele lassen sich nur schwer miteinan­der vere­in­baren, wenn ein und das­selbe Geschäftsmod­ell gle­ichzeitig inner­halb und außer­halb des reg­ulierten Mark­tes existieren kann, ohne dass öffentlich klar erk­lärt wird, wo die Trennlinie ver­läuft.

Zwei Lot­toland-Unternehmen sind nun für deutsche Ver­braucher sicht­bar

Der Wider­spruch ist auch ohne Ein­sicht in das Han­del­sreg­is­ter erkennbar. Die offizielle Whitelist der GGL enthält den zuge­lasse­nen deutschen Betrieb, während die War­nung der Auf­sichts­be­hörde vom April 2026 bezüglich El Gordo und Sekundär­lot­te­rien aus­drück­lich fest­stellt, dass lottoland.com nicht auf der Whitelist steht und für deutsche Glücksspielkun­den ille­gal ist.

Ein Gesellschaft­srechtler wird kaum Schwierigkeiten haben zu erk­lären, warum diese Posi­tio­nen nebeneinan­der beste­hen kön­nen. Zwei ver­schiedene Unternehmen kön­nen unter einem ver­wandten Marke­nauftritt tätig sein und dabei einen völ­lig unter­schiedlichen Lizen­zs­ta­tus aufweisen. Der Durch­schnittsver­braucher wird diese Unter­schei­dung jedoch kaum tre­f­fen, wenn beide Unternehmen den Namen Lot­toland tra­gen und Teil der­sel­ben über­ge­ord­neten Unternehmensgeschichte sind.

Dies ver­leiht Web­sites, Domains, der E‑Mail-Infra­struk­tur, der Kun­denkom­mu­nika­tion und dem Brand­ing zusät­zliche Bedeu­tung. Malta Media hat die GGL bere­its zu den von Lot­toland Deutsch­land genutzten Sys­te­men befragt, ein­schließlich der Kom­mu­nika­tion über Lot­toland-bezo­gene Domains und der Frage, ob an anderer Stelle im weit­eren Umfeld auf Kun­den­daten zuge­grif­fen wer­den kann. Dabei han­delt es sich um prak­tis­che Fra­gen zur Unab­hängigkeit und nicht um Stre­it­igkeiten darüber, was im Gesellschafter­verze­ich­nis steht.

Das Gle­iche gilt für die oper­a­tive Sub­stanz des deutschen Unternehmens in Ham­burg. Ein Ser­viced Office ist kein Beweis für irgen­det­was Unzuläs­siges, und viele ser­iöse inter­na­tionale Unternehmen arbeiten von flex­i­blen Büroräu­men aus. Mitar­beiter, Man­age­mententschei­dun­gen, tech­nis­che Sys­teme und die Kon­trolle über Kun­den­daten sagen wesentlich mehr darüber aus, ob ein Unternehmen oper­a­tiv unab­hängig ist.

Die GGL ver­fügt über die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen, um dies zu klären

Die Auf­sichts­be­hörde muss keine ver­traulichen Verträge veröf­fentlichen, keine per­so­n­en­be­zo­ge­nen Kun­den­daten offen­le­gen oder eine laufende Unter­suchung gefährden. Sie kann den­noch erläutern, ob sie den Umstruk­turierungsvorschlag von 2020 geprüft hat, ob die Optionsvere­in­barung offen­gelegt wurde, wie sie die vorgeschla­ge­nen Kun­den­regelun­gen bew­ertet hat und welche prak­tis­che Unab­hängigkeit sie von Lot­toland Deutsch­land ver­langt hat. Keine dieser Antworten muss wirtschaftlich sen­si­ble Zahlen preis­geben.

Die GGL kön­nte auch erläutern, was sie damit meinte, mögliche Verbindun­gen auch nach der Erteilung der Lizenz weit­er­hin zu prüfen. Eine fort­laufende Auf­sicht ist üblich, deutet in diesem Fall jedoch darauf hin, dass die Beziehung zwis­chen den Unternehmen weit­er­hin ein aktuelles reg­u­la­torisches Thema war. Eine Klarstel­lung darüber, was noch geprüft wurde, würde helfen, die nor­male Auf­sicht nach der Lizen­z­erteilung von ungelösten Bedenken zu unter­schei­den, die aus dem Antrag über­nom­men wur­den.

Lot­toland sollte ein Inter­esse an der­sel­ben Trans­parenz haben. Wenn sein deutsches Unternehmen jahre­lan­gen Prü­fun­gen unter­zo­gen wurde, die rel­e­van­ten Vere­in­barun­gen offen­gelegt hat und die Behörde davon überzeugt hat, dass es unab­hängig agieren kann, würde eine detail­lierte Erläuterung seit­ens der Auf­sichts­be­hörde seine Posi­tion stützen, dass die Lizenz ord­nungs­gemäß erteilt wurde. Die Geschichte mit der Aus­sage „keine vor Gericht ver­w­ert­baren Beweise“ enden zu lassen, weckt erhe­blich mehr Mis­strauen als eine klare Darstel­lung der Prü­fung.

Die Kanal­isierung darf nicht zu einem kom­merziellen „Reset-Knopf“ wer­den

Ich habe nichts dage­gen, dass Lot­toland einen legalen Weg nach Deutsch­land findet. Ganz im Gegen­teil: Kun­den aus dem nicht zuge­lasse­nen Glücksspiel­bere­ich in beauf­sichtigte Ange­bote zu brin­gen, ist eines der erk­lärten Ziele des deutschen Reg­ulierungsmod­ells. Ein erfol­gre­iches inter­na­tionales Unternehmen dauer­haft außer­halb des Sys­tems zu hal­ten, nur weil es zuvor das deutsche Recht ange­fochten hat, würde für den Spiel­er­schutz sehr wenig bewirken.

Der Ein­tritt in den legalen Markt sollte jedoch mehr bein­hal­ten als nur den Wech­sel der Gesellschaft, über die das Geschäft abgewick­elt wird. Die Reg­ulierungs­be­hör­den müssen ver­ste­hen, woher die Kun­den kamen, wo der Marken­wert geschaf­fen wurde, welche his­torischen Verbindlichkeiten beste­hen bleiben und welche Parteien Rechte an der Zukunft des Unternehmens behal­ten. Diese Prü­fung wird beson­ders wichtig, wenn das frühere Geschäft erhe­bliche Umsätze in Deutsch­land gener­ierte, während die Behör­den gle­ichzeitig ver­suchten, es einzuschränken.

Deutsch­land kann lizen­zierten Betreibern nicht einre­den, dass Zuver­läs­sigkeit, Eigen­tum­strans­parenz und die Ein­hal­tung von Vorschriften grundle­gend sind, während es die wirtschaftliche Vorgeschichte hin­ter einer kom­plizierten Umstruk­turierung als das Prob­lem eines anderen behan­delt. Die juris­tis­che Per­son, die die Lizenz erhält, mag neu sein, doch die wirtschaftliche Geschichte hin­ter der Marke ist es nicht. Ein ser­iöses Lizen­zierungsver­fahren sollte in der Lage sein, beide Aspekte gle­ichzeitig zu berück­sichti­gen.

Die GGL hat diese Arbeit möglicher­weise bere­its geleis­tet. Sie hat möglicher­weise jede Vere­in­barung geprüft, genau ver­standen, was 2020 vorgeschla­gen wurde, Teile dieses Vorschlags abgelehnt und Aufla­gen erlassen, die streng genug sind, um den deutschen Markt zu schützen. Nach Wittmanns Unter­suchung und dem nun öffentlich zugänglichen zusät­zlichen Mate­r­ial hat die Behörde allen Grund, diese Arbeit ord­nungs­gemäß zu erläutern.

Die deutsche Lizenz von Lot­toland erscheint nicht deshalb umstrit­ten, weil der Name auf der Whitelist zufäl­lig dem Namen einer ille­galen Web­site ähnelt. Sie erscheint umstrit­ten, weil die deutschen Behör­den jahre­lang gegen ein Lot­toland-Unternehmen vorge­gan­gen sind, während ein anderes Lot­toland-Unternehmen offen­bar im Rah­men eines Umstruk­turierungs­plans, der Kun­den, Eigen­tumsver­hält­nisse und die zukün­ftige Inte­gra­tion berück­sichtigte, auf den reg­ulierten Markt vor­bere­itet wurde. Wenn die GGL diese gesamte Vorgeschichte vor der Erteilung der Genehmi­gung ver­standen hat, dürfte es ihr kaum schw­er­fallen, den deutschen Betreibern und Ver­brauch­ern genau darzule­gen, was sie genehmigt hat.

FAQs

Was ist die Lot­toland Deutsch­land GmbH?
Die Lot­toland Deutsch­land GmbH ist eine eigen­ständige deutsche Gesellschaft, die eine Erlaub­nis als gewerblicher Lot­teriev­er­mit­tler erhal­ten hat. Ihr reg­u­la­torischer Sta­tus unter­schei­det sich vom inter­na­tionalen Ange­bot unter lottoland.com.

Ist Lot­toland in Deutsch­land lizen­ziert?
Die Lot­toland Deutsch­land GmbH ver­fügt über eine deutsche Erlaub­nis als gewerblicher Lot­teriev­er­mit­tler und steht auf der GGL-Whitelist. Das inter­na­tionale Ange­bot unter lottoland.com ist von dieser Erlaub­nis jedoch nicht umfasst.

Warum ist die deutsche Lot­toland-Lizenz umstrit­ten?
Fra­gen betr­e­f­fen vor allem die Beziehung zwis­chen der lizen­zierten deutschen Gesellschaft und dem inter­na­tionalen Lot­toland-Geschäft. Dabei geht es unter anderem um Eigen­tumsstruk­turen, Kun­den und die bere­its vor der Lizen­zierung geplante Umstruk­turierung.

Was sagte die GGL zu den Verbindun­gen von Lot­toland?
Die GGL erk­lärte im April 2024, bei ihrer Prü­fung keine „gerichts­festen Nach­weise“ für eine unzuläs­sige wirtschaftliche Verbindung zwis­chen der Lot­toland Deutsch­land GmbH und Lot­toland Hold­ings Ltd. gefun­den zu haben. Mögliche Verbindun­gen soll­ten im Rah­men der laufenden Auf­sicht weiter geprüft wer­den.

Was wurde 2020 für Lot­toland in Deutsch­land geplant?
Die im Artikel zitierte Recherche beschreibt einen Plan aus dem Jahr 2020 zur Grün­dung einer unab­hängi­gen deutschen Gesellschaft, die eine entsprechende Erlaub­nis erhal­ten sollte. Die länger­fristige Struk­tur soll auch Kun­den und eine wirtschaftliche Beteili­gung an der deutschen Gesellschaft umfasst haben.

War eine Über­tra­gung von Lot­toland-Kun­den geplant?
Laut der zitierten Recherche sah ein Vorschlag vor, Anteile an der deutschen Gesellschaft gegen Kun­den­daten des inter­na­tionalen Geschäfts zu tauschen. Ob dieser Plan später tat­säch­lich umge­setzt wurde, geht aus den derzeit ver­füg­baren Unter­la­gen nicht her­vor.

Was ist die berichtete Ein-Euro-Option bei Lot­toland Deutsch­land?
Laut der Unter­suchung bestand seit der Grün­dung der deutschen Gesellschaft eine Optionsvere­in­barung mit der inter­na­tionalen Lot­toland-Gruppe. Diese soll eine spätere Über­nahme der deutschen Gesellschaft für einen Euro ermöglicht haben. Eine solche Option ist rechtlich jedoch nicht mit einer aktuellen Eigen­tümer­schaft gle­ichzuset­zen.

Welche Steuer­fra­gen wer­den in der Lot­toland-Unter­suchung behan­delt?
Die Recherche erhebt Vor­würfe im Zusam­men­hang mit deutscher Lot­ter­i­es­teuer und Euro­pean Lotto and Bet­ting Lim­ited. Lot­toland wider­spricht dieser Darstel­lung und erk­lärt, die geset­zlich vorgeschriebe­nen deutschen Steuern seien gezahlt wor­den. Der Artikel betont, dass eine abschließende Bew­er­tung den zuständi­gen Steuer­be­hör­den obliegt.

Was ist der Unter­schied zwis­chen Lot­toland Deutsch­land und lottoland.com?
Lot­toland Deutsch­land ist der genehmigte deutsche Anbi­eter. Die GGL erk­lärte dage­gen im April 2026, dass lottoland.com nicht auf ihrer Whitelist stehe und das dor­tige Zweit­lot­terie-Ange­bot für deutsche Glücksspielkun­den ille­gal sei.

Warum fordert der Artikel mehr Trans­parenz von der GGL?
Der Artikel argu­men­tiert, dass die GGL erläutern kön­nte, ob sie den Umstruk­turierungs­plan von 2020, die Optionsvere­in­barung und mögliche Kun­denüber­tra­gun­gen geprüft hat. Auch die Anforderun­gen an die oper­a­tive Unab­hängigkeit von Lot­toland Deutsch­land kön­nten trans­par­enter dargestellt wer­den, ohne ver­trauliche Geschäftsin­for­ma­tio­nen offen­zule­gen.

Share

Mit fast 30 Jahren Erfahrung in Unternehmensdienstleistungen und investigativem Journalismus leite ich TRIDER.UK, spezialisiert auf tiefgehende Recherchen in den Bereichen Gaming und Finanzen. Als Herausgeber von Malta Media biete ich fundierte investigative Berichterstattung über die iGaming- und Finanzbranche.