CJEU Urteil zu Buy Now Pay Later Modellen in der EU

Am 17. Oktober 2024 fällte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein wichtiges Urteil in der Rechtssache Riverty GmbH gegen MI (Rechtssache C-409/23), in der es um die Einstufung der beliebten Sofortkauf- und Nachzahlungsregelungen (BNPL) im Rahmen des Verbraucherkreditrechts der Europäischen Union ging. Dieser Fall schafft Klarheit über die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG, auch bekannt als Verbraucherkreditrichtlinie, die Kreditverträge für Verbraucher in der EU regelt.
Die Rechtssache ist insofern von Bedeutung, als sie sich mit der Frage befasst, wie BNPL-Regelungen, bei denen Verbraucher Käufe tätigen und Zahlungen aufschieben, ohne Zinsen zu zahlen oder erhebliche Vorabgebühren zu entrichten, im Rahmen der EU-Kreditvorschriften behandelt werden sollten. Der EuGH untersuchte insbesondere, ob solche Systeme als Kreditverträge eingestuft werden sollten und, falls ja, welche Kosten und Zinskosten bei der Feststellung, ob ein Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, zu berücksichtigen sind.
Hintergrund des Rechtsstreits
Die Rechtssache geht auf einen Rechtsstreit zurück, an dem die Arvato Finance BV beteiligt war, die unter dem Namen AfterPay firmierte und später von der Riverty GmbH abgelöst wurde, einem Anbieter von Zahlungsaufschubdiensten in den Niederlanden. Der Anbieter bot ein BNPL-System an, das es den Verbrauchern ermöglichte, die Zahlung für Online-Einkäufe aufzuschieben, ohne dass dafür Zinsen oder erhebliche Vorabgebühren anfielen. Stattdessen mussten die Verbraucher eine geringe Bearbeitungsgebühr von 1 EUR entrichten.
In diesem speziellen Fall nutzte der Verbraucher MI den Dienst, um Waren online zu kaufen. Gemäß der Vereinbarung war MI verpflichtet, die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung von AfterPay zu begleichen. MI hielt diese Frist jedoch nicht ein. Daraufhin verlangte AfterPay Verwaltungsgebühren, gesetzliche Verzugszinsen und eine Inkassogebühr in Höhe von 40 Euro, dem vom Dienstanbieter festgelegten Mindestbetrag.
Der Streit eskalierte, als die Nichtzahlung von MI die Riverty GmbH veranlasste, vor dem Bezirksgericht Arnheim (Niederlande) ein Verfahren zur Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung, einschließlich der gesetzlichen Zinsen und der Inkassokosten, einzuleiten.
Rechtsfragen und Vorlage an den EuGH
Das Bezirksgericht Arnheim hat dem Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) mehrere wichtige Fragen zur Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie vorgelegt. Diese Bestimmung schließt bestimmte Kreditverträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, wenn sie frei von Zinsen und anderen erheblichen Gebühren sind oder wenn nur geringe Gebühren erhoben werden.
Das vorlegende Gericht hatte zu entscheiden, ob die Verzugszinsen und die Inkassokosten in die „Gesamtkosten des Kredits“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie einzubeziehen sind. Würden diese Kosten als Teil der „Gesamtkosten des Kredits“ angesehen, könnte der Vertrag in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen. Umgekehrt könnte der Vertrag nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen, wenn die Gebühren nicht einbezogen würden.
Da der Gesamtbetrag des Kreditvertrags unter 200 EUR lag und die Verbraucherkreditrichtlinie ihre Anwendbarkeit auf Kreditverträge mit Beträgen unterhalb dieser Schwelle vorsieht, dehnten die niederländischen Rechtsvorschriften den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Verträge dieser Art aus. Infolgedessen stellte sich die Frage, ob die Ratenzahlungsregelung und die damit verbundenen Gebühren unter das umfassendere Regelwerk für Verbraucherkredite fallen sollten.
Die Analyse des EuGH in dieser Rechtssache
Der EuGH konzentrierte sich auf die Auslegung von Schlüsselaspekten der Verbraucherkreditrichtlinie, um festzustellen, ob die mit BNPL-Regelungen verbundenen Gebühren bei der Beurteilung, ob ein Vertrag als Kreditvertrag im Sinne des EU-Rechts anzusehen ist, berücksichtigt werden sollten.
Zinsen und Entgelte nach der Verbraucherkreditrichtlinie
Der EuGH hat die Bedeutung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen hervorgehoben. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll sicherstellen, dass die Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen angemessen geschützt sind. Der Gerichtshof betonte, dass jede Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f, die Kreditverträge mit geringfügigen Zinsen oder Gebühren ausschließt, eng auszulegen ist, um diesen Rahmen für den Verbraucherschutz zu wahren.
In der Rechtssache Riverty GmbH/MI befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, ob die bei Nichtzahlung erhobenen Zinsen und Inkassokosten als Teil der Gesamtkosten des Kredits eingestuft werden sollten. Der EuGH stellte fest, dass Zinsen und Verzugszinsen im Zusammenhang mit überfälligen Zahlungen eindeutig in die Kategorie der Kosten fallen, die die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher beeinflussen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, Transparenz und Klarheit über die tatsächlichen Kosten der Kreditaufnahme zu schaffen, insbesondere wenn Verbraucher Verträge abschließen, die langfristige finanzielle Folgen haben können.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Begriffe „Zinsen“ und „sonstige Kosten“ in der Richtlinie nicht ausdrücklich definiert sind, und verwies daher zur Klärung auf verschiedene Sprachfassungen der Richtlinie. Trotz des Fehlens einer förmlichen Definition kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass sowohl die Verzugszinsen als auch die Inkassogebühren bei der Berechnung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt werden müssen.
Die Rolle der Verzugszinsen im Kreditvertrag
Eine weitere zentrale Frage, die der EuGH erörterte, war die Frage, ob Verzugszinsen, die aufgrund von Zahlungsverzug anfallen, als Teil der Kreditkosten zu betrachten sind, auch wenn diese Gebühren erst nach Abschluss des Kreditvertrags anfallen.
Der Gerichtshof bekräftigte, dass die Gesamtkosten des Kredits alle Kosten umfassen sollten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Kosten im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Kredits durch den Verbraucher, wie z. B. Säumniszuschläge oder Inkassokosten, waren jedoch zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorhersehbar. Folglich sollten solche Kosten nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, der zur Bewertung der Gesamtkosten eines Kredits herangezogen wird.
Der EuGH stellte außerdem klar, dass Gebühren für verspätete Zahlungen zwar eine Form von Zinsen darstellen können, aber nicht als Teil der ursprünglichen Zinsen oder Gebühren angesehen werden sollten, die unter den Ausschluss in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie fallen.
Das Geschäftsmodell des Kreditgebers und der Vorgriff auf Nichtzahlung
Das vorlegende Gericht äußerte auch Bedenken, ob das Geschäftsmodell des Kreditgebers, der Riverty GmbH, eine implizite Erwartung der Nichtzahlung durch den Verbraucher beinhaltet. Der EuGH überließ diese Frage jedoch dem nationalen Gericht und wies darauf hin, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Gebühren der Riverty GmbH antizipatorischer Natur waren und ein Geschäftsmodell widerspiegelten, das von vornherein von Zahlungsausfällen ausging.
Das Gericht entschied, dass Zinsen und Inkassokosten grundsätzlich nicht als Teil des Kreditvertrags eingestuft werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass der Kreditgeber den Vertrag absichtlich so gestaltet hat, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Zahlungsausfällen rechnete. Dieser Aspekt des Falles spiegelt die Notwendigkeit wider, den Schutzzweck der Verbraucherkreditrichtlinie zu wahren und gleichzeitig die kommerziellen Interessen abzuwägen.
Schlussfolgerung des EuGH-Urteils
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Zinsen und Inkassokosten, die aufgrund von Zahlungsausfällen erhoben werden, nicht unter die Begriffe „Zinsen“ und „sonstige Kosten“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verbraucherkreditrichtlinie fallen, es sei denn, der Kreditgeber hat den Kreditvertrag so gestaltet, dass er Zahlungsausfälle von Anfang an vorhersieht. Im Allgemeinen werden solche Kosten nicht auf die Gesamtkosten des Kredits angerechnet, so dass diese Verträge nicht automatisch in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen können. Der Gerichtshof erkannte jedoch den dynamischen Charakter von Kreditverträgen und Verbraucherschutz an und wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte diese Verträge weiterhin sorgfältig prüfen müssen, um sicherzustellen, dass die Verbraucherrechte nicht untergraben werden.
Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die BNPL-Branche in der EU, denn es klärt die Behandlung von Säumniszuschlägen und anderen Gebühren, die während der Laufzeit eines Kreditvertrags anfallen können. Es ist auch eine Mahnung an die Kreditgeber, dafür zu sorgen, dass ihre Geschäftsmodelle mit den strengen Anforderungen des EU-Verbraucherschutzrechts vereinbar bleiben.
FAQs
Was ist das Hauptthema des EuGH-Urteils in der Rechtssache Riverty GmbH gegen MI?
Der EuGH entschied über die Einstufung von Sofort-Kaufen-Zahlen-Nachher-Regelungen (BNPL) im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie, wobei er sich auf die Frage konzentrierte, ob Verzugsgebühren und Zinsen als Teil der Gesamtkosten eines Kredits betrachtet werden sollten.
Was ist ein Sofort-Kaufen-Später-Bezahlen-System?
Ein Sofort-Kaufen-Später-Zahlungsprogramm ermöglicht es den Verbrauchern, Einkäufe zu tätigen und die Zahlung aufzuschieben, in der Regel ohne dass Zinsen oder erhebliche Vorabgebühren anfallen.
Was ist die Verbraucherkreditrichtlinie?
Die Verbraucherkreditrichtlinie ist eine Verordnung der Europäischen Union, die Verbraucherkreditverträge regelt und ein hohes Maß an Verbraucherschutz und Transparenz bei Kreditkosten gewährleistet.
Wie hat der EuGH Zinsen und Gebühren in BNPL-Regelungen ausgelegt?
Der EuGH entschied, dass Verzugszinsen und Inkassokosten nicht zu den „Zinsen“ und „sonstigen Kosten“ im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie zählen, es sei denn, der Kreditgeber rechnet von Anfang an mit einer Nichtzahlung.
Welche Rolle spielen die Verzugszinsen bei der Bestimmung der Kreditkosten?
Der EuGH hat klargestellt, dass Verzugszinsen für verspätete Zahlungen nicht zu den Gesamtkosten eines Kredits gehören, es sei denn, sie waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags vorgesehen.
Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die BNPL-Branche?
Das Urteil klärt, wie BNPL-Systeme nach EU-Recht eingestuft werden und ob Verzugszinsen und andere Gebühren in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen.
Welche Bedeutung hat das Urteil für den Verbraucherschutz?
Das Urteil unterstreicht, dass Ausnahmen von der Verbraucherkreditrichtlinie eng ausgelegt werden müssen, um einen starken Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu gewährleisten.
Wie wirkt sich das Urteil auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses aus?
Der EuGH entschied, dass Verzugszinsen nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, da sie nicht Teil der bei Vertragsabschluss vereinbarten Kosten sind.
Ist das Urteil für alle Arten von Verbraucherkreditverträgen relevant?
Das Urteil betrifft zwar in erster Linie BNPL-Regelungen, seine Auslegung von Zinsen und Gebühren könnte jedoch auch für andere Arten von Kreditverträgen, die unter die Verbraucherkreditrichtlinie fallen, relevant sein.
Was sollten Kreditgeber in Anbetracht des EuGH-Urteils beachten?
Kreditgeber, die BNPL-Dienstleistungen oder ähnliche Kreditvereinbarungen anbieten, müssen ihre Geschäftsmodelle sorgfältig prüfen, um die Einhaltung der Verbraucherkreditrichtlinie zu gewährleisten und eine Umgehung ihres Schutzrahmens zu vermeiden.








































