EuGH bekräftigt EU-Recht zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit

EuGH bekräftigt EU-Recht zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigt, dass die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem öffentlichen Verkehrsmittel eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des EU-Urheberrechts darstellt. Das bloße Vorhandensein von Tonanlagen und Software für die Übertragung solcher Musik an Bord gilt jedoch nicht als öffentliche Wiedergabe.

Das EU-Urheberrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die nationalen Gesetze den Inhabern von Urheberrechten ausschließliche Rechte gewähren, einschließlich des Rechts, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Jeder Verstoß gegen diese Rechte sollte mit angemessenen Sanktionen und Rechtsmitteln geahndet werden.

Der Fall betraf zwei rumänische Verwertungsgesellschaften, die für Musikurheberrechte und verwandte Rechte zuständig sind. Sie leiteten ein Gerichtsverfahren gegen eine Fluggesellschaft und ein Eisenbahnunternehmen ein, weil sie an Bord ihrer Flugzeuge und Züge Musikwerke ohne Lizenz ausstrahlten. Das Luftfahrtunternehmen argumentierte, dass es zwar über die erforderliche Software für die Ausstrahlung von Musikwerken in 22 von 28 Flugzeugen verfüge, aber nur in 14 dieser Flugzeuge ein lizenziertes Musikwerk als Hintergrundmusik abspiele, ohne dass damit ein Gewinnstreben verbunden sei.

In ähnlicher Weise machte die Eisenbahngesellschaft geltend, dass das Vorhandensein von Beschallungsanlagen, die nach dem geltenden Eisenbahnrecht vorgeschrieben sind, einer öffentlichen Wiedergabe von Werken gleichkommt.

Das untere nationale Gericht entschied, dass das Vorhandensein von Geräten, die die Übertragung von Musikwerken in den Flugzeugen und Eisenbahnwaggons ermöglichten, eine widerlegbare Vermutung der öffentlichen Wiedergabe begründe.

Das Berufungsgericht ersuchte den EuGH um Auskunft darüber, ob die Übertragung eines Musikwerks über die Lautsprecheranlage eines Flugzeugs auch ohne Gewinnabsicht eine öffentliche Wiedergabe darstellt und ob das Vorhandensein von Tonanlagen eine widerlegbare Vermutung für eine öffentliche Wiedergabe begründet.

Der EuGH bestätigte, dass die Urheber das ausschließliche Recht haben, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik durch ein öffentliches Verkehrsunternehmen stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, unabhängig von einem etwaigen Gewinnstreben. Indem er Zugang zu dem geschützten Werk gewährt, ermöglicht der Betreiber allen Fahrgästen aktiv den Genuss der Sendung. Das physische Vorhandensein von Kommunikationseinrichtungen an Bord stellt jedoch für sich genommen keine öffentliche Wiedergabe dar. Daher können die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften erlassen, die eine öffentliche Wiedergabe allein aufgrund des Vorhandenseins von Tonanlagen oder entsprechender Software in öffentlichen Verkehrsmitteln annehmen.

Der EuGH betonte, dass Rechte des geistigen Eigentums, wie das Urheberrecht, darauf abzielen, Innovation und Investitionen zu belohnen. Dennoch sind Beschränkungen dieser Rechte notwendig, um ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten der Inhaber von geistigem Eigentum und der Öffentlichkeit zu wahren. In Übereinstimmung mit dem EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Inhaber von Urheberrechten die Möglichkeit haben, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu kontrollieren und dabei die Grenzen der angemessenen Nutzung zu beachten.

Share

Mit fast 30 Jahren Erfahrung in Unternehmensdienstleistungen und investigativem Journalismus leite ich TRIDER.UK, spezialisiert auf tiefgehende Recherchen in den Bereichen Gaming und Finanzen. Als Herausgeber von Malta Media biete ich fundierte investigative Berichterstattung über die iGaming- und Finanzbranche.